5 Milliarden Euro sind ein stolze Zahl. Soviel jedenfalls sollen die Deutschen im Jahr 2009 für Schönheitsoperationen ausgegeben haben. Man kann sich grob vorstellen, wie die Verhältnisse da weltweit stehen. Unabhängig von medizinisch uneingeschränkt notwendigen Fällen (bei Deformationen, die eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität bewirken oder gar gefährlich sein können), wäre ein Großteil derartiger chirurgischer Eingriffe zu unterschiedlichen Graden jedoch durchaus auch verzichtbar. Die Motive mögen vielfältig sein, und nicht immer ist es nur die gerne oft unterstellte (und sicherlich nicht selten auch wirksame) persönliche Eitelkeit, die hier eine Rolle spielt, doch in der Regel ist der Schritt zu einer Schönheits-OP nur eingeschränkt von gesundheitlichen Überlegungen bestimmt.
Philosophische betrachtet, ist die kosmetische Chirurgie in allen ihren Ausprägungen hauptsächlich in einer Hinsicht interessant, und das ist eine ethische. Doch dabei stehen weniger die Ärzte im Fokus, als vielmehr die Patienten selber. In kantischer Fragestellung ließe sich die Aufgabe formulieren: Ist die Entscheidung zu einem freiwilligen, medizinisch nicht uneingeschränkt notwendigen ästhetischen Eingriff moralisch geboten, verboten oder einfach freigestellt (also erlaubt ohne ethischen Zwang)?
Es mögen einem bei einer ersten Beschäftigung mit dem Thema die üblichen Klischeebilder vor Augen schweben, die ältere Frauen mit übermäßig gestrafften Gesichtern zeigen, absurd aufgespritzte Lippen oder unnatürlich große Brüste, doch das sind natürlich nur Extreme, die vor allem einem Kuriositätenkabinett gleichen, auf das sich die Boulevardpresse nur zu gerne stürzt. Viele kosmetische Operationen hinterlassen hingegen überhaupt keine direkt sichtbaren Spuren und sprechen damit vor allem für die Professionalität und Seriösität des behandelnden Chirurgen.
Beide Seiten muss man jedoch im Blick halten, wenn es um die philosophische Betrachtung geht, denn vom Prinzip her unterscheiden sie sich nicht voneinander. Eine leichte Ohrenkorrektur ist genauso ein verzichtbarer chirurgischer Eingriff wie eine aufwendige Liposuktion (Fettabsaugung) oder umfangreiche Brustvergrößerung. Nicht relevant sind hingegen medizinisch notwendige Operationen (Nasenkorrekturen etwa, ohne die ein freies Atmen nicht möglich ist, oder Brustreduktionen, um das Rückgrat zu entlasten), denn sie gelten in aller Regel als moralisch geboten, also unverzichtbar. Die Fälle jedoch, in denen gänzlich frei entschieden wird, müssen sich der ethischen Prüfung stellen.
Zwei Positionen kann es hier geben. Die eine geht davon aus, dass der eigene Körper ein Besitz seines Trägers ist, mit dem dieser anstellen könne, was er wolle (und zwar bis hin zum Suizid), die andere setzt voraus, dass jeglicher verzichtbare operative Eingriff eine Form der Verdinglichung des Menschen darstellt und seine Selbstzweckhaftigkeit ad absurdum führt – im Rahmen des kategorischen Imperatives also ein Unding. Beide Positionen gilt es zu prüfen.
Zur ersten These, die an dieser Stelle der Einfachheit halber einmal als „liberale“ bezeichnet werden soll, lässt sich zunächst folgendes festhalten: Sofern der eigene Körper Besitztum seines Trägers ist, so heißt das nicht zugleich, dass letzterer automatisch auch alles Beliebige mit ihm anstellen dürfe. Das moralische Verbot des Selbstmordes etwa (nicht umsonst altmodisch als „Entleibung“ bezeichnet) beruht darauf, dass hier eine freiheitliche Handlung benutzt würde, um alles freiheitliche Handeln überhaupt zu beenden. So weit kann die Erlaubnis also nicht gehen.
Insgesamt verhält es sich so, dass jegliche Handlungen, die der Entscheidungsfreiheit wirksam, langfristig oder gar unwiderruflich einen Riegel verschieben, moralisch grundsätzlich verboten sind (z.B. exzessiver Drogengenuss, Medikamentenmissbrauch o.ä.). Sich von Kopf bis Fuß tätowieren zu lassen hingegen ist ebenso freigestellt wie die Wahl der Kleidung. Hier gibt es weder Gebot noch Verbot, solange nicht nachgewiesen würde, dass Tätowierungen den Körper nachhaltig fatal schädigen. Darüber ist allerdingss bisher nichts bekannt.
Gilt dies jedoch, so lässt sich über aufgespritzte Lippen oder per Botox geglättete Stirnpartien nur dasselbe sagen: Solange hier nicht unvermeidlich körperliche Schäden auftreten, ist beides moralisch völlig unbedenklich. Entzündungen und Infektionen, die auch im Fall der Tätowierung auftreten können, gehören sozusagen zum Berufsrisiko, soll heißen: Mögliche unerwünschte Folgen eines Handelns sind per se mit einzurechnen und haben keinen Einfluss auf den moralischen Wert einer Entscheidung, sofern nicht bekannt ist, dass besagte Folgen zwangläufig immer eintreten und grundsätzlich nicht zu verhindern sind.
Insofern lässt sich also über den eigenen Körper frei entscheiden, ohne dass man moralisch im Schussfeld steht. Dass im Einzelfall eine detaillierte Beratung nötig ist, steht außer Frage und obliegt der Pflicht des behandelnden Arztes. Der Patient hingegen ist aus philosophischer Perspektive fein raus und kann sich nach Belieben verschönern lassen – solange nicht die uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit auf dem Spiel steht.
Wie steht die „liberale“ Position aber nun im Verhältnis zur Frage der Verdinglichung? Ist es so, dass bei vermeidbaren operativen Eingriffen die Selbstzweckhaftigkeit des Menschen auf dem Spiel steht? Hier ist daran zu erinnern, dass die kantische Formulierung des kategorischen Imperatives immer genau zu lesen ist – eine Tatsache, die gerne übergangen wird. Nicht eine uneingeschränkte Selbstzweckhaftigkeit ist dort nämlich gefordert. Durchaus kann der Einzelne auch als Mittel gebraucht (also „genutzt“) werden, und das ist keineswegs amoralisch oder per se bedenklich (sondern z.B. bereits ein unumgängliches Merkmal jeder Dienstleistung, ohne dass damit eine Missachtung des Betreffenden als Menschen einherginge).
„Jederzeit zugleich als Zweck“ müsse dasjenige im Handelnden betrachtet werden, das ihn als Menschen auszeichnet, keineswegs aber „ausschließlich“. Kant selber hat sich in diesem Zusammenhang von der Sexualmoral seiner Zeit hinters Licht führen lassen, als er den Geschlechtsakt nur unter Bedingung eines Ehevertrages als moralisch auswies, da er andernfalls die Tatsache begründet sah, dass der Sexualpartner gänzlich verdinglicht würde.
So ähnlich würde man es heute missdeuten, zählte man nicht-notwendige plastische chirurgische Eingriffe zur moralischen Verdinglichung – denn weder seitens des behandelnde Arztes (der am Ende die Rechnung stellt), noch seitens des Patienten (der von der „liberalen“ Position her moralisch neutral entscheidet) ist dies der Fall. Im Gegenteil: Wer sich aus seiner Sicht verschönern lässt (egal ob durch Schminke, Botox oder Silikon), tut dies in den allermeisten Fällen gerade, um eine größere Selbstzufriedenheit zu erzielen.
Philosophisch betrachtet, fallen Entscheidungen zu (vermeidbaren) kosmetischen Eingriffe also moralisch in eine neutrale Kategorie und sind weder geboten noch verboten. Ob es im Einzelfall jedoch Operationen oder Behandlungsmethoden gibt, die ethisch sehr wohl fragwürdig sind, steht auf einem ganz anderen Blatt und hat mit der grundsätzlichen Fragestellung erst einmal nichts zu tun.