Eine Reihe besonders gewalttätiger US-Spielfilme der letzten Jahre wird mittlerweile unter der etwas befremdlichen und inhaltlich irreführenden Kategorie „torture porn“ oder auch „gorno“ (für gore=Blut und porn=Porno) diskutiert. Grund für diese Namensgebung ist die ausführliche Darstellung von Gewaltmaßnahmen gegenüber den Filmfiguren, die in aller Regel durch Folter oder Verstümmelung ums Leben kommen. Positiv gestimmte Kritiker sehen hierin eine drastische Reaktion auf die Ereignisse um Guantanamo und Abu Ghraib, andere vermuten eher eine Herabsetzung der Hemmschwelle unter kommerziellen Aspekten. Die Frage hinter beiden Positionen ist jedoch identisch und zielt ab auf mögliche Erlaubnisgrenzen von Gewaltdarstellungen in Werken aus Kunst und Kultur.
Die Diskussion um die Wirkung von Gewalt in Filmen ist im Grundsatz nicht neu, und interessanter Weise kommen alle anderen Kunstformen in der Regel auch viel eher damit durch, ohne dass viel Aufhebens gemacht wird. Die große Gefahr im Fall von Filmen wird dabei vor allem im Realismus der Darstellung, sowie der Breitenwirkung gesehen, und die Kombination von beidem löst bei vielen Kritikern nicht wenig Unbehagen aus. Aus philosophischer Perspektive sind es vor allem zwei Ansatzpunkte, die in die Diskussion eingebracht werden können: Die rechtsphilosophische und ethisch-moralische Problematik auf der einen und die kunstphilosophische auf der anderen Seite. Im Folgenden soll vor allem die erstere Seite genauer beleuchtet werden.
Im Hinblick auf rechtsrelevante Fragen gibt es wenig zu sagen, da schlicht keine Rechte verletzt werden. Die Darstellung von Gewalt, egal in welchem Ausmaß, ist in rechtsphilosophischer Betrachtung unproblematisch, sofern nicht einzelne Personen oder Personengruppen in ihren Rechten verletzt oder aber rechtswidrige Handlungen aktiv propagiert werden. Dahingehend ist es also völlig irrelevant, ob ein fiktiver Charakter erschossen wird und schlicht umfällt oder aber qualvoll dahinsiecht. Das mag einem nicht wirklich gefallen, aber Geschmack ist eben nicht rechtsrelevant.
Anders hingegen sieht es aus, wenn etwa die Folter als legitimes Mittel der Aufklärung von Straftaten oder Gewalt gegenüber bestimmten Personengruppen als befürwortbar oder schlicht der Spaß an realen Gewaltakten anderen gegenüber propagiert wird. In solchen Fällen werden aktiv Rechte verletzt. Zugleich ergibt sich aber die Rechtrelevanz dort auch nicht durch das Ausmaß der Gewaltdarstellung, sondern durch die ihr zugrundeliegende offensichtliche Intention. Das Ausmaß selber könnte nur dann rechtlich fraglich werden, wenn widerspruchsfrei nachweisbar wäre, dass bestimmte Gewaltdarstellungen zwangsweise widerrechtliche Handlungen auslösen würden. Das ist aber bisher nicht der Fall und bleibt wohl auch eher ein hypothetischer Gedanke ohne realen Boden.
Die ethisch-moralische Perspektive muss zwei beteiligte Parteien betrachten, nämlich die des Künstlers einerseits (welcher im Fall einer Filmproduktion ja in aller Regel ein Kollektiv ist) und die des Rezipienten (hier also des Zuschauers) andererseits. Beide müssen sich die Frage gefallen lassen, welche ethische Relevanz ihr Handeln hat – allerdings auch nicht mehr als jeder andere, der in der Welt sich selbst und anderen gegenüber Handlungen vollzieht, denn ethisch relevant ist jedes Tun nun einmal per se.
Nun ist es in aller Regel recht schwierig, wenn nicht grundsätzlich unmöglich, die eigenen Handlungsmotive oder auch das dem eigenen Tun zugrundeliegende Geflecht von Beweggründen mit Sicherheit auszuloten – das gilt im Grundsatz, und so auch für die beiden zu betrachtenden Personengruppen.
Ob der Künstler mehrheitlich aus kommerziellen, ästhetischen, psychologischen, infantilen oder sonstigen Motiven handelt, bleibt seiner Sicht der Dinge vorbehalten. Amoralisch an sich ist keiner dieser Ansätze. Es mag zwar eine menschliche Angewohnheit sein, manche Motive moralisch höher, manche geringfügiger zu bewerten, zur Moralität einer Handlung per se sagt eine solche (zumeist recht willkürliche und kulturell eher relativistisch geprägte) Stufenwertung aber nichts aus, sondern ist selber nicht selten moralisch fragwürdig, da sie, der Natur der Sache gemäß, individuelle Motive und ihre Träger sozusagen be-vor-urteilt.
Auch die Relation von Qualitäten trägt hier nichts zur Frage der Moral bei. Egal wie künstlerisch hoch- oder niederwertig man ein Werk im Einzelfall beurteilen mag, über den ethisch-moralischen Wert ist damit nichts Gültiges ausgesagt. Jedem Kunstschaffenden steht es schließlich frei, sich mit Schmierentheater zufrieden zu geben und (gewollt oder ungewollt) kulturellen Sondermüll zu produzieren. Und auch hier gilt: Das muss einem nicht gefallen, aber Geschmacksurteile sagen eben nichts über Ethik und Moral aus.
Auch das immer wieder gerne in die Diskussion eingebrachte Argument des Auslebens von niederen Instinkten mit Mitteln der Kunst kann dem Moralphilosophen nur ein gelangweiltes Gähnen entlocken. Solange das Ausleben dieser Instinkte nämlich nur in der Kunst stattfindet und keinen Übergang in die Realität propagiert, ist es moralisch wie rechtlich gleichermaßen irrelevant – und das auch dann, wenn der Künstler im Einzelfall und insgeheim solche Wünsche hegen mag. Solange er ihre reale Umsetzung aus seinen Werken heraushält, bleiben diese moralisch wie rechtlich indifferent.
Für den Rezipienten gilt im Grunde ähnliches. Psychologisch mag es in vielen Fällen durchaus bedenklich sein, wenn sich Menschen verstärkt von Gewaltdarstellungen unterhalten lassen. Das ist dann jedoch eine medizinische Frage. Solange aber nicht das Motiv der realen Anwendung ins Spiel kommt, ist es moralisch ziemlich indifferent, ob sich jemand von Darstellungen fiktiver Gewalt in Werken aus Kunst und Kultur unterhalten, gruseln, anwidern und schockieren lässt oder nicht.
Jedoch darf dabei eines nicht übersehen werden: Egal wie intensiv und auf welche Weise auch immer man sich mit fiktiven Darstellungen von Gewalt auseinandersetzen mag, von der moralischen Pflicht, sich hinsichtlich seiner Haltung zur menschlichen Gemeinschaft in ethischer Balance zu halten, hat niemand das Recht, sich loszusagen. Das gilt für Künstler wie Rezipienten, aber das gilt im Grundsatz überhaupt für jeden Menschen, und zwar ganz unabhängig von der hier diskutierten Thematik. Jeder Einzelne hat beständig die unbedingte Pflicht, zwischen Fiktion und Realität uneingeschränkt zu unterscheiden und alles daran zu setzen, diese Unterscheidung aufrecht zu erhalten. Und dies wird bedauerlicher Weise oft ganz schnell vergessen, übersehen und ignoriert.
Niemand hat das Recht, sich anhand von Gewaltdarstellungen in seiner Haltung zur Würde aller Menschen abstumpfen zu lassen (und die Schuld damit irriger Weise auf Kunst und Kultur abzuwälzen). Die uneingeschränkte rechtliche und moralische Freiheit, sich von Darstellungen fiktiver Gewalt unterhalten zu lassen, möglicherweise sogar den fiktiven Gewalttäter als Identifikationsfigur im narrativen Prozess zu wählen, oder eben solche Darstellungen zum Teil seiner künstlerischen Arbeit zu machen, geht untrennbar einher mit der Pflicht, reale Gewalt strikt abzulehnen und reale Gewalttäter als rechtlich zu ahndende Gefahren für Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde zu erachten.
Die Achtung vor dem Menschen an sich, die Anerkennung und Wahrung seiner Rechte, sowie die Aufrechterhaltung seiner Würde (die auch die exzessivste Gewaltdarstellung nicht per naturam und notwendiger Weise bereits angreift) sind immer und unabdingbar Aufgabe eines jeden Einzelnen. Und das ist das Eigentliche und Entscheidende, was in der Auseinandersetzung mit fiktiver Gewalt unabhängig von aller angebrachten oder unangebrachten kulturkritischen Diskussion immer im Hinterkopf bleiben muss.