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19.9.2009 von Renate Miethner.
„Unnötiges” Leid und „vermeidbare” Schmerzen sollen nach Möglichkeit auch denjenigen Tieren nicht zugefügt und zugemutet werden, deren Dasein allein durch menschliches Entscheiden und Eingreifen hinsichtlich des Erreichens einer gewissen „Reife” (im Sinne von Gewicht, Größe, Ergiebigkeit oder Produktivität) befristet wird. Dieser Maxime hat, europäischen Richtlinien genügend, nationalstaatliche Gesetzgebung Entsprechung zu leisten.
Sieht man einmal von der Frage ab, ob überhaupt von einer Notwendigkeit und Berechtigung ausgegangen werden kann und darf, Lebewesen zum Zwecke der Genussmaximierung „zu produzieren”, so bleibt immer noch prinzipiell hinterfragbar, inwiefern der Mensch verpflichtet ist, den von ihm ins Leben gerufenen Kreaturen ein jeweils „artgerechtes” Leben bis zu ihrem Lebensende zu ermöglichen und zu gewährleisten.
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