Rechtsanspruch auf Kinderbetreuung?

Die Diskussion um Ansprüche auf Kinderbetreuungsplätze hält nun schon eine Weile an, ohne dass eine zufrieden stellende Lösung in Sicht zu sein scheint. Vom Qualitätsverlust der Kinderbetreuung im Allgemeinen wird gesprochen, und die Verantwortlichen raufen sich ratlos die Haare. Gerne hätte man hier ein Patentrezept, das einem die Probleme vom Tisch wischt, doch daran ist nicht zu denken. Grund genug, einen genaueren Blick auf das Thema an sich zu werfen.

Ein allgemeingültiges Modell oder Konzept, wie „gute” Kinderbetreuung auszusehen hätte, das würde sich so mancher wünschen. Es spricht jedoch vieles dafür, dass hier ins Leere gewünscht wird. Grund-„Problem” ist der Faktor der Individualität. Es gehört vermutlich zur Natur des Menschen, einfachen Lösungen hinterher zu laufen, doch dabei vergisst er, dass sich den Problemen nur allzu selten wirksam Schablonen aufsetzen lassen, die alle (oft erschwerliche) Eigenleistung überflüssig machen. Dies gilt im Erziehungsfall ganz besonders.

Natürlich bestehen auch da Faktoren und Bedingungen, deren Erhalt und Erfülltsein vorausgesetzt werden muss, soll gute Betreuung von Kindern möglich sein. So sind ganz elementar etwa die Gewährleistung „körperlicher Unversehrtheit” und die Befriedigung menschlicher Grundbedürfnisse unstrittiger Weise Basiswerte aller Betreuungsarbeit. Worauf sich jedoch nicht vorab, also vor der konkreten Einzelerfahrung, schließen lässt, ist das „Wie” des Einzelfalls. Die Art und Weise nämlich, wie die Betreuung eines Kindes konkret auszusehen hat, sofern sie eine „gute” sein soll. Das ist immer wieder die entscheidende Frage, und ihr passt keine Schablone.

Und das „Wie” beginnt schon beim „Wer”. Ob leibliche Eltern, Großeltern, Nachbarn oder wer auch immer - es lässt sich kaum in allgemeingültiger und unwiderlegbarer Weise sagen, wer sich denn bestenfalls zu „kümmern” habe, und wessen Betreuungsleistung die ideale wäre. Diese Problematik ist dabei mindestens so elementar unpauschalisierbar wie die Frage, ob als Nahrung nur solche von bestimmten Herstellern oder ausschließlich selbst zubereitete Kost „gut” wäre (oder etwa nur die Geschmacksrichtung „Banane” oder „Schokolade”), oder ob die Verwendung von Einmalwindeln der Verwendung von Stoffwindeln, oder aber ob selbst hergestellte Mittel zur Körperpflege käuflich zu erwerbenden Produkten von Babykosmetikherstellern vorzuziehen seien. Weitere Beispiele kann man sich überlegen, ohne dass sich am Grundgedanken etwas ändern würde, welcher lautet: für das Aufziehen von Kindern gibt es schlicht keine Patentrezepte.

Aber auch mit den so häufig propagierten Rollen, die Mann oder Frau in Gesellschaft und Familie zu übernehmen hätten, oder die ihnen gar zukämen, und die als Rollen-Bilder Kindern und Jugendlichen „vorgelebt” zu werden hätten zwecks derer Identifikation mit den entsprechenden Rollen-Vorgaben, verhält es sich – dem oftmals erweckten Anschein zum Trotz – nicht wie im Falle von verbindlich einzuhaltenden Rechtsnormen oder geltenden Naturgesetzen. Bedeutet das aber zugleich auch, dass es „reines Privatvergnügen” eines jeden Einzelnen ist, ob er eine Rolle übernimmt oder sein jeweiliges Leben einem Rollenmuster entsprechend gestaltet? Beim „Rollenzwang” jedenfalls handelt es sich weder um einen moralischen noch um einen äußerlich-rechtlichen, und auch nicht um einen durch Vernunft auferlegten (unbedingt zu befolgenden) Zwang. Es gilt vielmehr in Anbetracht eines derartigen vermeintlichen Rollenzwangs, dass es durchaus „klug” oder pragmatisch, und in diesem Sinne möglicherweise empfehlenswert sein mag, Rollenbildern zu entsprechen oder sich an ihnen zu orientieren – aber stets bleibt dies der Entscheidung und den individuellen Vorlieben, Neigungen und Abneigungen des Einzelnen anheim gestellt.

Dem viel zu häufig erweckten Eindruck nun, es gebe ein einziges Modell bzw. eine einzige Art und Weise „guter” oder „richtiger” Kinderbetreuung, kann gar nicht oft genug entgegengetreten und –gewirkt werden. Rein die „Form” anbetreffend, lassen sich Minimalbedingungen angeben, die erfüllt sein müssen, um Kinderbetreuung überhaupt möglich und „gut” sein zu lassen. Über das Abstecken dieser zu erfüllenden Rahmenbedingungen hinaus lässt sich zur inhaltlichen Ausgestaltung der „guten” Betreuung jedoch nicht vorab entscheiden – jedenfalls nicht pauschal. Richtig oder falsch lässt sich in erster Linie über die notwendig zu erfüllenden Minimalbedingungen urteilen. In allen anderen Fällen gilt: jedes Kind, aber auch jeder Erziehungsberechtigte ist individuell anders gestrickt und muss sich seinen eigenen bestmöglichen Erziehungsweg mitunter permanent erarbeiten, ihn nachjustieren und überdenken.

Menschliches Leben und menschliche Entwicklung, so ist grundsätzlich festzustellen und festzuhalten, ist mit „Risiken” behaftet und lässt sich nicht berechnen. Es lassen sich Erhebungen bewerkstelligen, die eine statistischen Häufung oder Zunahme der Wahrscheinlichkeit des Eintretens von bestimmten Entwicklungs- oder Lebensverläufen nahe legen oder vermuten lassen, wie beispielsweise eine (vermeintlich aufgrund bestimmter Begebenheiten in der frühkindlichen Entwicklung) höhere Wahrscheinlichkeit, eine kriminelle Laufbahn einzuschlagen oder etwa Suchterkrankungen anheim zu fallen.

Dies berechtigt aber nicht zu Schlüssen oder Vorhersagen dergestalt, dass etwa Menschen, die in ihrer Kindheit und Jugend Gewalt ausgesetzt waren, selbst zwangsläufig auch Gewaltausübende werden oder sich in „Opferrollen” begeben müssten. Genauso wenig gilt, dass auf der anderen Seite Menschen, die in ihrer Kindheit und Jugend nicht (körperlicher) Gewalt begegnen mussten, per se auch nicht zu Gewalttaten neigen könnten.

Weder über dasjenige, was die (rückblickende) Verortung von Ursachen für (menschliche) Entwicklung anbetrifft, noch über die Angabe von Kriterien jenseits dessen, was rein zum Fortbestand notwendig ist, lässt sich ein auch nur annähernde Gewissheit beanspruchendes Urteil fällen. Und das muss man durchaus und mit guten Gründen als „das Los” oder „Schicksal” eines jeden Menschen bezeichnen und anerkennen.

Was nun die in letzter Zeit vieldiskutierte Frage angeht, von wem Kinder betreut werden sollten, und ab welchem jeweiligen Alter, ob von der Mutter, dem Vater, dem Kreise der Familie oder Verwandten, oder in der Obhut von staatlichen, kirchlichen oder wie auch immer gearteten Trägern oder Einrichtungen, und in welchem Lebensalter des Kindes die Betreuung von welchen Personen (oder welcher Person) übernommen und verantwortet werden sollte, so wundert man sich über all die Aufregung und Emotionsbeladenheit, in der solche Debatten meist ausarten. Klar ist doch: Antworten oder Vorgaben, die auf Allgemeingültigkeit und Notwendigkeit Anspruch erheben könnten, lassen sich nicht erwarten und nicht geben.

Die Frage, die es zu beantworten gilt, ist diejenige, inwieweit der Staat für die Versorgung („Betreuung”) von Kindern einzustehen hat oder in die Pflicht zu nehmen ist. Ist es doch zweifellos so, dass zunächst einmal Versorgung und Betreuung der Nachkommen den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten obliegt. Allzu schnell ist man derzeit bei Erwägungen, ein „Recht” auf staatliche Kinderbetreuungsangebote im Sinne von Kinderhort– oder Kindergartenplätzen (sei es für Kinder quasi von Geburt an oder ab Erreichen eines bestimmten Alters) als einklagbaren Rechtsanspruch einzuführen.

Von einer staatlichen Kinderbetreuungspflicht kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn die primär Verantwortlichen, die Eltern also, diese Aufgabe grundsätzlich nicht zu übernehmen in der Lage sind. Hier ist der Staat verpflichtet, Möglichkeiten zu schaffen, nicht jedoch, per se die Aufgabe der Erziehungsberechtigten zu übernehmen – und dies auch nicht in Teilen.

Von einem einforderbaren Recht auf eine bestimmte Art der Kinderbetreuung kann also zwar nicht geredet werden, wohl aber ist vom Staat einzufordern, dafür Sorge zu tragen, dass den von seinen Bürgern gewünschten oder nachgefragten Möglichkeiten, ihre Kinder zu betreuen oder betreuen zu lassen, keine grundsätzlichen Hindernisse im Wege stehen: d.h. es muss staatlicherseits garantiert sein und dafür Sorge getragen werden, dass allen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten gleichermaßen möglich ist, ihre Entscheidung dahingehend zu treffen (und umzusetzen), ihr Kind selbst zu betreuen oder jemanden (eine Person oder eine Institution) mit der (zeitweiligen) Kindesbetreuung zu beauftragen - nicht mehr, aber auch nicht weniger.

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