STABILISIERUNG PER MILITÄREINSATZ?

Am 19. September 2007 stellte die Bundesregierung ihren Antrag zur „Fortsetzung der Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an dem Einsatz der Internationalen Sicherheitsunterstützungstruppe in Afghanistan (International Security Assistance Force, ISAF) unter Führung der NATO“ für weitere zwölf Monate. Ziel der internationalen Gemeinschaft ist es in diesem Zusammenhang, den Wiederaufbau Afghanistans mit langfristig stabilisierender Wirkung zu befördern. Hierzu will Deutschland auch in Zukunft weiterhin beitragen und rund 3500 Soldaten vor Ort einsetzen. Es empfiehlt sich, hier genauer hinzuschauen, um zu klären, welche staats- und völkerrechtsphilosophischen Voraussetzungen dazu erfüllt sein müssen – speziell vor dem Hintergrund von „einsatzbedingten Zusatzausgaben“ in Höhe von 487 Millionen Euro, die der hiesige Steuerzahler immerhin stemmen muss.

Am 20. Dezember 2001 hatte der Weltsicherheitsrat die Aufstellung der ISAF zur Unterstützung der afghanischen Interimsregierung in Fragen von Menschenrechten, innerer Sicherheit, humanitärer Hilfe und geregelter Flüchtlingsrückkehr beschlossen. Möglich geworden war dies kurz zuvor durch eine Vereinbarung der größten ethnischen Gruppen des Landes hinsichtlich „provisorische(r) Regelungen in Afghanistan bis zum Wiederaufbau dauerhafter Regierungsinstitutionen“. Deutschland ist in der internationalen Gemeinschaft der viertgrößte bilaterale Geber und hat die Entwicklung im Land seit 2002 mit rund 80 Millionen Euro pro Jahr, und 2007 sogar mit 100 Millionen Euro unterstützt. Neben der finanziellen Beteiligung gehört aber auch die Aufrechterhaltung der Sicherheit zu den Aufgaben, die sich die internationale Gemeinschaft für Afghanistan gesetzt hat. Die ISAF - mittlerweile mit einem Stabilisierungsauftrag für das gesamte Land betreut - leistet gemäß der zugehörigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrates Hilfe bei der Entwaffnung illegaler Milizen und dem Aufbau einer landeseigenen Armee. Vor allem aber geht es darum, ein sicheres Umfeld für Wiederaufbau und humanitäre Arbeit zu gewährleisten. Auch hier liefert Deutschland seinen Teil.

Die Frage, die sich hier stellt, zielt ab auf die Legitimität eines solchen Vorgehens. Als problematisch ist dabei zu bedenken, dass man mit jedweder Art und Weise der Entsendung von Einsatzkräften der Bundeswehr, in welcher Ausgestaltung und in welchem Umfange auch immer, von der Anerkenntnis des Grundsatzes der Nichteinmischung in die „inneren Angelegenheiten“ anderer Staatsgebilde abgeht. Eine solche Abweichung kann aber durchaus unter andere Vorzeichen gelangen. Ein Einsatz nach Voraussetzungen, gemäß welcher der betreffende Staat eine derartige Einmischung bzw. Unterstützung erbittet und ein diesbezügliches Gesuch initiiert, hat einen ganz anderen Status (solange es sich dabei nicht um Beihilfe zu menschen- und völkerrechtsverletzenden Aktionen handelt). Legitim ist ein Einsatz demnach, sofern Art und Weise der ersuchten Unterstützung nicht Grundrechten widersprechen, und sofern der Zweck, für den man tätig wird, die Bedingung der Anerkenntnis prinzipieller Menschenrechte erfüllt.

Darüber hinaus ist das Tätigwerden von Truppen auf fremdem Staatsgebiet ausschließlich dann zulässig, wenn keine andere Maßnahme in der Lage ist, die (möglicherweise weitere) Verletzung von Menschenrechten (innerhalb der Staatsgrenzen des betreffenden Landes und auf Anfrage desselben) abzuwehren. Lediglich in denjenigen Fällen also, in denen von einer Drittpartei eine akute, unmittelbare, greifbare und belegbare Bedrohung ausgeht, wenn ein staatliches Gemeinwesen (oder ein Staatenverbund) tatsächlich angegriffen wird, es also um die Abwehr tätlicher Übergriffe geht, kurz im Verteidigungsfalle, kann ein Fremdeinsatz legitim sein. Dass dieser Sachverhalt jedoch keineswegs zu auf Prognosen basierendem präventivem Aktionismus und Tätigwerden berechtigt (noch die Grundlage für eine etwaige derartige Berechtigung abgeben könnte), liegt auf der Hand.

Geht es darum, dem möglichen dereinstigen Entstehen bzw. Eintreten der Verteidigungsnotwendigkeit so frühzeitig wie möglich präventiv zu begegnen, einem zukünftigen Eintreten des betreffenden Falles also vorzubeugen, demgemäss von einem Drittstaat irgendwann einmal ein Angriff, ein Akt tatsächlicher tätlicher Bedrohung ausgehen könnte, oder dass vom Boden eines bestimmten Staates aus möglicherweise „terroristische Aktionen“ vorbereitet, in die Wege geleitet und ausgeführt werden könnten, so hat man außer Vermutungen, Plausibilitätsspekulationen und Prophezeiungen für eine mögliche Zukunft keine Grundlage, von der aus ein Truppeneinsatz zu rechtfertigen wäre oder sei (gleichermaßen absurd etwa wäre es, für Fälle, in denen man aus der Gestik, der Mimik, den Worten oder dem allgemeinen Verhalten eines anderen Menschen einen möglicherweise erfolgenden tätlichen Angriff ablesen oder hineindeuten zu können meint, auf eine Berechtigung zu präventiven Selbstverteidigungshandlungen zu verweisen). Allerdings bedeutet dies aber auch keineswegs, dass man unter der Voraussetzung guter Gründe für die Annahme sich anbahnender kriegerischer Eskalationen (im Sinne einer Gefahr im Verzuge) lediglich wie das Kaninchen vor der Schlange verharren und in regloser, schreckensgelähmter Untätigkeit abzuwarten könne oder auch nur dürfe. Genau dort findet sich nämlich der Grenzbereich dessen, was im Zusammenhang des aktuellen Afghanistan-Einsatzes unter dem Terminus „Stabilisierung“ zusammenfasst wird.

Der fraglos notwendig gebotene Zweck, für dessen Erreichung ein weiterergehender Einsatz von Bundeswehr-Friedenstruppen in Afghanistan ob seiner Eignung als Mittel zur Zweckerreichung geprüft werden muss, ist es, dem betreffenden Land (bzw. dessen Bevölkerung) den Übergang in einen (künftigen) Zustand des Friedens als Eintritt in einen rechtlich geregelten Verfassungszustand zu ermöglichen. Es ist darum zu tun, denjenigen Menschen im Land Unterstützung und „Rückendeckung“ zu bieten, die um die Etablierung einer beständigen Rechtsordnung (und damit um Gewährleistung und Durchsetzbarkeit grundlegender menschlicher Rechte durch geeignete gesetzliche Regelungsmechanismen) bemüht sind, dafür streiten und (der Forderung nach friedlich) kämpfen. Eine solcherart ausgerichtete Unterstützung zu fordern und zu gewähren, ist aber nicht notwendigerweise gleichbedeutend mit einer Entsendung von Truppen.

Unabhängig von der Zweckdienlichkeit und Zwecktauglichkeit eines Truppenseinsatzes, über die man uneins sein mag, wird man Legitimität von dieser Seite her nicht gewinnen können, selbst wenn man argumentieren sollte, ein Truppeneinsatz sei „sinnvoll“. Truppeneinsatz scheidet als zulässiges Mittel dabei insofern aus, als dass keinem Bürger eines Staates abverlangt werden darf, sich selbst, sein Leben bzw. seine Unversehrtheit aufs Spiel zu setzen, zu schädigen, gar zu opfern – weder um andere Menschen (übrigens unerheblich wie viele es sein mögen) zu „retten“, noch um diesen ihr Überleben oder besseres oder friedlicheres Leben zu ermöglichen, unabhängig davon, um welche und wie viele Menschenleben, und um welche Regionen auf dem Globus es geht. Selbst die Tauglichkeit des Mittels eines Truppeneinsatzes also, stellt nicht bereits auch die Legitimierung desselben dar.

Das bedeutet, ein Staat darf im engeren Sinne nur solcherart Unterstützungstätigkeit offerieren, die es nicht mit sich bringt, dass einigen seiner Bürger (Soldaten) dadurch verordnet würde, die Unbeschadetheit ihrer eigenen Existenz (per Verpflichtung) zur Disposition stellen zu müssen. Das macht die Frage, auf welche Weise eine Stabilisierung durch Hilfe von außen unter diesen Voraussetzungen im konkreten Einzelfall dann zu bewerkstelligen ist, zwar zu einem echten Balanceakt und einer höchst diffizilen Angelegenheit, jedoch gilt in gleichem Maße auch: Was in Form einer Verpflichtung nicht erlaubt ist, kann auf freiwilliger Basis durchaus legitim sein. So muss etwa solchen Personen, die sich mittelbar oder unmittelbar zum unterstützenden Tätigwerden entschließen, dieser Schritt auch ermöglicht werden – und dies durchaus mit staatlicher oder völkergemeinschaftlicher Unterstützung. Denn dass sich eine staatliche Verpflichtung zum Einsatz von Leib und Leben verbietet, bedeutet nicht sofort auch, dass derjenige, der sich aus freiem Entschluss zu einem Tätigwerden vor Ort und zur Gefährdung seiner selbst anschickt, daran zu hindern wäre. Sofern also eine Form koordinierter Freiwilligkeit vorherrscht, und jegliche Variante staatlicher Inpflichtnahme außen vor bleibt, ergibt sich kein staats- oder rechtsphilosophisches Problem.

Angesichts des gegenwärtigen Zustandes, in dem sich weite Teile der Erde befinden, weit ab von einem friedlichen, freiheitlichen, menschenwürdigen oder gar idealen Zustand einer friedlichen Welt, einer geregelten freiheitlich-friedlichen Gemeinschaft aller Menschen, scheint zwar jede Lösung willkommen, doch darf auch hier der Zweck nicht die Mittel rechtfertigen. Friede und Freiheit innerhalb der einzelnen Völker und untereinander, ist selbstverständlich das Ziel, das es vernunftnotwendig zu erstreben und zu erreichen gilt, und das zugleich eine gewiss noch nicht in Reichweite abzuschließende Aufgabe und Herausforderung darstellt. Eine Perspektive auf einen herrschenden Idealzustand, auf dessen Wirklichwerden jeder Mensch hinzuarbeiten hat, bedeutet nun einmal nicht, dass jegliches Mittel, das (vielleicht, wahrscheinlich oder gewiss) einen Schritt in die richtige Richtung abgeben könnte, auch bereits schon Recht sei oder würde. Hier gilt es also, sich nach Kräften um alternative Wege und Konzepte zu bemühen, die langfristig einen militärischen Einsatz ersetzen können.

Quelle: ‘Philosophiemonatsbrief’ (Ausgabe 10/2007)
www.philosophiemonatsbrief.de

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