NICHTRAUCHERSCHUTZ PER GESETZ

Mit dem Jahreswechsel 2007/2008 traten die neuen Regelungen zum sogenannten Nichtraucherschutz in Kraft. Einige Bundesländer konnten bereits im Vorjahr erste Erfahrungen sammeln, andere haben noch eine Übergangsfrist, für alle aber gilt: in Zukunft ist das Rauchen in gastronomischen Betrieben und öffentlichen Gebäuden verboten. Eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht will hier Einhalt gebieten, denn die Gastronomen fürchten um ihre Umsätze. Die Lager sind gespalten. Wie auch immer die Richter entscheiden werden, oder welche Maßnahmen Rauchgegner und –befürworter noch ergreifen werden, fraglich ist in jedem Fall, inwiefern der Staat in einem solchen Fall tatsächlich regulativ eingreifen muss oder möglicherweise gar nicht darf.

Der Begriff des gesetzlichen „Nichtraucherschutzes“ impliziert eine Gefahr, vor der staatlicherseits eine bestimmte Bürgergruppe eben geschützt werden müsse. In erster Linie geht es dabei um das Ursache-Wirkungs-Verhältnis, das mit dem Terminus des sogenannten Passivrauchens belegt ist. Passives Rauchen geschieht unfreiwillig, erfolgt durch das Einatmen von Tabakqualm und wird als krankheitsverursachend ausgewiesen. Um also die Gesundheit des nichtrauchenden Bürgers zu schützen, muss ihm die Möglichkeit gegeben werden, der Konfrontation mit Tabakqualm jederzeit entgehen zu können, oder andersherum: Kein Bürger darf zwangsweise in die Lage gebracht werden, auf passive Weise zu rauchen. – So ließe es sich in leichter Überspitzung formulieren.

Das Verhältnis innerhalb des staatlichen Rahmens ist also eindeutig: gesetzt den Fall, dass passives Rauchen Krankheiten verursacht, darf die Freiheit des Nichtrauchers (dessen Grundlage seine Gesundheit ist) nicht durch die Freiheit des Rauchers (also dessen Rauchen) eingeschränkt werden. In öffentlichen Gebäuden, die jeder Bürger ab und zu einmal besuchen muss, oder die zu besuchen er aus gesetzlichen Konstellationen heraus genötigt sein kann, hat demnach ein absolutes Rauchverbot einen guten Sinn. Überall dort, wo sich Bürger aufhalten müssen, um ihren staatsbürgerlichen Pflichten nachzugehen, darf ein gesetzlicher Eingriff in die Freiheit des Rauchers erfolgen, damit dieser die Freiheit seiner nichtrauchenden Mitbürger nicht einschränkt. So weit halten sich die Konflikte im Zaum. Bedarf es aber zum Schutz der Freiheit nichtrauchender Bürger tatsächlich auch eines Rauchverbotes in Gaststätten?

Der Unterschied liegt auf der Hand: kein Bürger ist gezwungen oder kann in Erfüllung seiner Bürgerpflicht in die Lage kommen, einen gastronomischen Betrieb zu besuchen. Restaurants, Kneipen und Diskotheken, aber auch Festzelte oder ähnliches sind privat betriebene Einrichtungen, die man besuchen kann oder auch nicht. Daran besteht kein Zweifel.

Wie also müsste sich ein generelles Rauchverbot per Gesetz in solchen Einrichtungen begründen? Gibt es etwa, wenn schon keine Pflicht, so doch zumindest vielleicht ein Grundrecht, welches dem Bürger die Möglichkeit garantiert, uneingeschränkt jede Gaststätte besuchen zu können, ohne dabei Tabakqualm einatmen zu müssen? Abstrakter gefasst: Muss jeder Bürger das Recht haben, gewerbliche Räume betreten zu können, ohne Rücksicht auf das Selbstbestimmungsrecht des jeweiligen Hausherrn nehmen zu müssen? Dieser nämlich beruft sich genau auf eben dieses, also selbst entscheiden zu können, ob er innerhalb seiner gewerblichen Räume das Rauchen erlaubt oder verbietet. Steht also das Gastrecht über dem Hausherrnrecht? Oder schränkt hier nicht vielmehr die Freiheit des Gastes diejenige des Gastwirtes ein?

Andererseits lässt sich fragen, wer hier mehr bevormundet wird, der Gastwirt oder der Gast. Dem Gastwirt nämlich wird im Sinne positiven Rechts lediglich eine Vorschrift gemacht, an die er sich zu halten hat. Dagegen klagen die Rauchverbotsgegner nun in Karlsruhe. Viel bedenklicher aber noch ist die Bevormundung des Nichtrauchers. Was hier nämlich unter dem Deckmantel des Schutzes daherkommt, ist von anderer Seite betrachtet eine Gängelung, die den Bürger wie ein unmündiges Kind behandelt – eine Herangehensweise, die dem Fürsorgestaat auch in anderen Zusammenhängen nicht fremd ist.

Tatsächlich nämlich spricht der Gesetzgeber durch seine Regulierung dem nichtrauchenden Bürger die Entscheidungsfähigkeit (oder gar die Intelligenz) ab, frei nach Gusto solche Gaststätten zu besuchen oder eben zu meiden, die ihren Gästen das Rauchen gestatten. Auf den Punkt gebracht: Wer sich auf diese Weise gesundheitlichen Schaden durch Passivrauchen zufügen will, muss dazu nämlich das Recht haben – schließlich zieht er ja auch nicht auf die Spitze des Himalaya, um den gesundheitsschädlichen Autoabgasen in den Straßen seines Wohnortes zu entgehen, und schon gar nicht kommt der Staat auf die Idee, den Autofahrern das Autofahren in den Städten zu verbieten (er verkauft ihnen höchstens bunte Plaketten, die demnächst in einigen Bundesländern auf der Frontscheibe kleben).

Wem das zu absurd erscheint, möge bedenken: Ab einem bestimmten Alter ist es jedem Bürger erlaubt, zugestanden und frei überlassen, Tabak oder Tabakprodukte zu erwerben und zu konsumieren. Zugestanden und frei überlassen ist ebenso jedem, die Entscheidung zu treffen, sich durch das Rauchen gesundheitliche Schäden zuzufügen, mögliche oder sichere mit Tabakrauchen verbundene Risiken in Kauf zu nehmen, und zwar aktiv wie passiv gleichermaßen – denn was dem Raucher rechtlich erlaubt ist (seine Gesundheit zu schädigen), kann dem Nichtraucher nicht verboten sein. Oder in anderen Worten: Rauchen ist legal, ganz egal wie ungesund es sein mag, und niemand im Umfeld der Nichtraucherschutzgesetze scheint daran rütteln zu wollen.

Die Diskussion führt sich also selber ad absurdum. Unter Beibehaltung der grundsätzlichen Legalität des Tabakonsums ist es Aufgabe und Ziel gesetzlicher Regelung, jedem Bürger die Entscheidung zu ermöglichen, als nicht selbst Rauchender von Tabakrauch behelligt zu werden oder eben nicht. Nicht nachzuvollziehen ist vor diesem Hintergrund, wieso im Falle von öffentlich zugänglichen, in privatem Besitz befindlichen Gaststätten ein grundsätzlich legaler Akt (das Rauchen) gesetzlich verboten werden soll, und somit von Wahlfreiheit keine Rede mehr sein kann. Entweder nämlich wagt man den Schritt und stellt das Rauchen grundsätzlich unter gesetzliches Verbot, oder man überlässt es den Inhabern und Besitzern von privat bewirtschafteten Gaststätten, welche Wahl sie in ihrem und für ihren Fall treffen. Die gegenwärtig eingeleitete Lösung jedenfalls ist mindestens so inkonsequent wie widersprüchlich.

Quelle: ‘Philosophiemonatsbrief’ (Ausgabe 11+12/2007)
www.philosophiemonatsbrief.de

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1 Antwort auf “NICHTRAUCHERSCHUTZ PER GESETZ”

  1. Franz Krah sagt:

    Hallo,

    dies ist nun der erste Blog, den ich auf eurer Seite gelesen habe, und er gefällt mir sehr gut.
    Auch ich bin der Meinung, der Radikalschlag des Rauchergesetzes macht den
    Bürger unmündig und nimmt ihm die Freiheit, selbst zu entscheiden. Hier geht es schließlich nicht um ein Rechtsfahrgebot, das keiner tieferen Überlegung bedarf, sondern um entscheidende Elemente der Entfaltung individueller Bedürfnisse: beim einen das Rauchen und beim anderen das Nichtrauchen.

    Ich entscheide, also bin ich!!

    Franz

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