Der Fall eines Geschwisterpaares, das die gemeinsame Elternschaft gleich mehrerer Kinder beansprucht und ein gemeinsames Leben als Paar nicht aufgeben will, beschäftigte in den letzten Wochen neben den zuständigen Justizvertretern vor allem auch die Boulevardpresse. Erstaunlich ist dabei der geringfügige Anteil seriöser journalistischer Auseinandersetzung mit der Problematik, an deren Stelle in erster Linie eine gewisse Form von Jahrmarktzirkus tritt. Von der menschlichen Tragödie ganz abgesehen, die sich in einem solchen Fall offenbart, ist es aber vor allem die weitest gehende Unwidersprochenheit, mit der die Bewertung der betreffenden Konstellation belegt wird. Dabei ist es gar nicht so weit hergeholt, die Grundlagen des Inzestverbotes zwischen Geschwistern erst einmal kritisch zu hinterfragen, bevor man zur (moralischen?) Verurteilung übergeht.
Die Thematik ist eine mehr als schwierige. Das hat weniger damit zu tun, dass die Konstellation besonders komplex wäre, sondern beruht vielmehr auf einer ausgesprochen tiefsitzenden Scheinsicherheit, was die vermeintlich zutreffende Bewertung des Sachverhaltes angeht. Hierher rührt, wie in allen Fällen festgefahrener und über Generationen zementierter Urteilsstrukturen, eine ausgesprochene Emotionalität im Umgang mit den zugrundeliegenden Fragestellungen – von religiös motivierten Bewertungsansätzen einmal ganz abgesehen. Inzesthandlungen zwischen Geschwistern sind verboten, da ist man sich schnell einig. Aber woher rührt dieses Verbot eigentlich, und was macht seine (vermeintliche) Sicherheit aus?
Versucht man eine sachliche Herangehensweise, so ist man die wesentlichen Standardbegründungen rasch durch. Schnell herbeizitiert sind die medizinischen Argumente, gemäß derer Missbildungen bei Kindern von Verwandten ersten Grades wahrscheinlicher sind als in anderen Fällen. Damit ist die Begründungskette aber auch in aller Regel schon abgeschlossen, und man begnügt sich mit demjenigen, was man da an Belegen zu finden glaubt. Lässt man sich das betreffende Argument allerdings in Ruhe auf der Zunge zergehen, so stellt sich schon bald ein ziemlich unangenehmer Beigeschmack ein, der gerade vor dem Hintergrund besonders unerfreulicher Kapitel aus dem deutschen Geschichtsbuch aufmerken lassen sollte.
Fortpflanzungsverbote zur Verhinderung möglicher Häufung von vererbbaren genetischen Erkrankungen? Wie verhält es sich da in anderen Fällen, etwa bei genetischen Defekten potentieller Eltern, bei Geisteskrankheiten oder sonstigem, was gesellschaftlich vielleicht unerwünscht sein könnte (und damit ist nicht die moralische Frage gemeint, welche ausschließlich die Entscheidung der möglicherweise erblich vorbelasteten Eltern betrifft)? Konsequent zuende gedacht ergäbe sich eine staatliche Pflicht zur prophylaktischen Tauglichkeitskontrolle für zukünftige Eltern, begründet mit dem Argument der Verhinderung von Erbschäden. Spätestens jetzt sollte einem der Begriff „Zuchtprogramm“ in den Sinn gekommen sein, und was davon zu halten ist, bedarf sicher keiner weiteren Erläuterung.
Das medizinische Argument kann also nicht federführend greifen. Die allgemeine Bewertung der Problematik spricht aber nichts desto trotz eine deutliche Sprache, und die ist nicht wesentlich entgegenkommender, ganz im Gegenteil. Inzesthandlungen zwischen Geschwistern werden im Allgemeinen unter der Kategorie der Widernatürlichkeit subsumiert, und damit gefühlsbedingt abgelehnt. Eine solche Empfindung steht nun unstrittiger Weise jedem frei, die Ableitung eines Naturgesetzes oder gar einer rechtlichen Vorschrift aus derselben jedoch ist schlicht irrational.
Dort liegt aber das Problem. Genau auf dieser Grundlage nämlich wähnt sich der Gesetzgeber auf den Plan gerufen, die Ausübung inzestuöser Handlungen zwischen Geschwistern unter Strafe zu stellen. Und dabei wird anscheinend tatsächlich nach einer Maxime verfahren, die besagt, dass die Praktizierung desjenigen, was von einer großen Zahl von Bürgern in kontingenter Weise moralisch abgelehnt wird, unter Strafe zu stellen sei. Der Gesetzgeber beugt sich hier – man kann es nicht deutlich genug sagen – schlicht und tatsächlich einem argumentationsfreien moralischem Empfinden. Insofern aber nun Gefühle und Neigungen (einiger, mancher, vieler oder der meisten) als Grundlage allgemeiner Gesetzgebung herhalten sollen, beginnt der Rechtsstaat mit dem Ausverkauf und öffnet der Beliebigkeit Tür und Tor. Dies aber kann nun kaum im Interesse demokratischer Verhältnisse sein.
Sache öffentlicher Gesetzgebung bzw. Befugnis des Staates ist es zweifelsfrei, durch entsprechende gesetzliche Regelungen verlässlich zu gewährleisten, dass keinem Menschen entgegen seinem Willen Schaden oder vermeidbares Leid zugefügt wird. Und ebenso ist es Staatspflicht sicherzustellen, dass die Unversehrtheit des Schutzes bedürftiger Bürger (egal ob mündig, grundsätzlich unmündig, noch nicht mündig oder noch gar nicht geboren) garantiert bleibt.
Es ist darüber hinaus aber nicht Sache des Staates bzw. staatlicher Gesetzgebung und Kontrolle zu bestimmen, wie sich im Einzelnen zwischenmenschliche Beziehungen von Rechtssubjekten zu gestalten oder auszunehmen hätten, und etwa – wie im diskutierten Beispielfall - die Grenzen des „Zulässigen“ und „Erlaubten“ dahingehend abzustecken, auf welche Weise geschwisterliche (oder in einigen anderen Staatssystemen etwa auch homosexuelle) Liebe aussehen soll und praktiziert werden dürfte. Denn was der Staat ganz sicher nicht sein sollte, ist ein Wächter über das Liebes- und Gefühlsleben seiner Bürger.
[Am Rande bemerkt: Als besonders wässriges Argument, das für die Notwendigkeit eines gesetzlichen Verbots von Inzesthandlungen zwischen Geschwistern angeführt wird, muss oft der recht ungenau formulierte „Schutz der Familie“ herhalten. Vor diesem Hintergrund wundert es allerdings, dass sich der Gesetzgeber beim Thema Ehebruch bzw. insbesondere der „ehebrecherischen Zeugung von Kindern“ zurückhält. Denn denkt man nur an Zerrüttung von Familien oder an Erzeuger, die ihren Fürsorge– und Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen, sich stattdessen aus ihrer Verantwortung stehlen und auf das Einspringen der Gesellschaft verlassen, ist in Anbetracht der Zeugung von Kindern durch Personen, die bereits (anderweitige) eheliche oder familiäre Verpflichtungen eingegangen sind und besiegelt haben, die Möglichkeit des Entstehens von (mutwillig oder fahrlässig verursachtem) „Schaden“ gewiss nicht als unwahrscheinlich, sehr wohl aber als vermeidbar zu erachten. Die Untätigkeit des Gesetzgebers erstaunt da gerade im Falle der Eheschließung, bei der die Beteiligten ihren aus freien Stücken getroffenen Entschluss vom Staat „absegnen“ lassen und ein vertragliches Versprechen abgeben - was im Falle von Geschwistern nun zweifelsfrei nicht der Fall ist. Denn klarerweise liegt es in keines Menschen Macht, willentlich entscheiden oder beeinflussen zu können, in welcherart verwandtschaftliches Beziehungsgeflecht er hineingeboren wird.]
Quelle: ‘Philosophiemonatsbrief’ (Ausgabe 05+06/2007)
www.philosophiemonatsbrief.de
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