ZUKUNFT UND SICHERHEIT DER RENTE

Der weit verbreitete Zweifel an der zukünftigen Sicherheit unserer Rente sorgt im Grunde seit den berüchtigten Versprechungen Norbert Blüms hierzulande für vielgestaltige Beunruhigung. Dabei ist es vor allem die Ratlosigkeit darüber, wie es denn möglich sein solle, ein künftiges Versorgt- und Abgesichertsein im Alter zufriedenstellend zu gewährleisten, die das Thema nicht ruhen lässt. Angesichts geburtenschwacher Jahrgänge, zunehmend steigender Lebenserwartung und weiterhin anwachsender Ausgaben für kostenintensive, im Rahmen der Gesund- und Lebenserhaltung anfallende medizinische Versorgungsleistungen, scheint dies nämlich eine schier nicht zu bewältigende Herausforderung zu sein, die da auf den Schultern der „Generationen“ lastet.

Was die finanziellen Zukunftsaussichten anbetrifft, so sieht es für die meisten Menschen nicht gerade rosig aus - eine Perspektive, welche dennoch und verständlicher Weise in aller Regel am Wunsch nach Erreichung eines hohen Lebensalters nichts ändert. Mancher Zyniker mag hier vielleicht die Wirksamkeit eines mehr oder weniger irrationalen Vertrauens auf das unverhoffte Eintreffen eines „Wunders“ vermuten (in Gestalt eines Geldsegens etwa) oder gar eine Spielart masochistischer Vorfreude auf verheißungsvoll bevorstehende Jahre voller Entbehrungen.

Doch so reizvoll oder reizlos derartige Gedanken über mögliche, wahrscheinliche oder unvermeidbare Zukunftsszenarien der allgemeinen Tristesse und des allgemeinen Elends auch sein mögen (und angesichts sonntagsrednerischer Beschönigungen der verschiedenen politischen Lager lassen sich die betreffenden Zyniker genau dort vermuten), sie können langfristig doch nicht gänzlich von der Notwendigkeit entbinden, sich der längst überfälligen Entscheidung dahingehend zuzuwenden, was aus und mit der gesetzlichen Altersversorgung geschehen soll. Unangenehm und mühselig mag es sein, doch unumgänglich drängt die Frage nach der baldigen Finanzierbarkeit unserer (wenn man unbedingt will: älter werdenden) Gesellschaft auf tätige Beantwortung.

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Ob nun das Renteneintrittsalter bei 65 oder 67 Jahren oder einer beliebigen anderen Lebensjahreszahl liegen solle, oder ob bei dieser Frage auf weitere Kriterien geschielt werden muss (beispielsweise Berufsgruppen oder diverse Grobkategorien von Beschäftigungsarten oder Vergütung, oder was auch immer einem da einfallen könnte) – so sind beiderlei Ansätze zu vermeintlichen Lösungen gewiss immer für einige Aufregung gut, letztlich jedoch inhaltliche Belanglosigkeiten, denen allenfalls ein gewisser Unterhaltungswert zugesprochen werden kann.

Oder anders: Auf welche Weise für mehr Einzahler in die Rentenkassen sorgen, wenn es doch um die Zukunft „sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse“ nicht eben optimistisch stimmend gestellt ist und zudem noch – immer noch – viel zu wenig Nachwuchs an künftigen Beitragszahlern generiert wird? So sorgenvoll derartige Fragen auch als die angeblich vorrangigen und dringlichst zu klärenden wiederholt gestellt werden mögen, sie beweisen nur, wie beharrlich einfallslos und uninspiriert Gedanken im steten Kreisen um das Modell der bisherigen gesetzlichen Rentenversicherung verschwendet werden, an dem offensichtlich um Biegen und Brechen festgehalten werden muss.

Dabei wäre es gar nicht so schwer, sondern im besten Sinne zukunftsweisend, sich über die Problemkonstellation, oder neutraler, die Aufgabenstellung klar zu werden, die es zu bewältigen gilt - und sich dann mit den in Frage kommenden, d.i. grundsätzlich machbaren und zur Aufgabenbewältigung natürlich geeigneten Konzepten zu befassen. Ob nämlich die gesetzliche Rente bei 65 oder 67  Jahren in Kraft treten solle, oder ab einem sonstigen, stets als beliebig angesetzt zu erachtenden Lebensalter – es stellt sich in jedem Fall die Frage, ob man sich von der Koppelung eines „Renteneinstiegs“ an eine zufällige, allenfalls auf statistischen Wahrscheinlichkeitsvermutungen beruhende Zahl von Lebensjahren, nicht grundsätzlich verabschieden sollte, und nicht vielmehr jeder individuell für sich bestimmen müsste, wann, d.i. zu welchem Zeitpunkt, er der zu Erwerbszwecken verrichteten Arbeit den Rücken kehren will.

Die Frage ist: Eignet es sich überhaupt zur Grundlage allgemeiner und widerspruchsfreier gesetzlicher Regelung, den - wohlbemerkt garantierten - Anspruch auf „Alterseinkünfte“ im Sinne von Rente an irgendein zufällig festgesetztes Alter zu binden? Denn nicht nur Befindlichkeit und Wollen des Einzelnen variieren und sind zumindest mitentscheidend darüber, ob überhaupt bis zum Erreichen der jeweiligen Altersgrenze gearbeitet wird, um in den möglicherweise recht zweifelhaften Genuss der vollen Anspruchs-Berechtigung zu gelangen. Auch die Bezugsdauer und somit -höhe ist je nach verbleibender Lebenszeit eine verschiedene - und auf diese hat der Gesetzgeber naturgemäß keinen Einfluss. Unabhängig also von der Tatsache, dass rein rechnerisch die Gleichung immer weniger aufgeht, ist die Entscheidung darüber, wann der Einzelne sich „altersbedingt“ zur Ruhe setzt, keine gesetzlich zu regelnde, sondern eine genuin privat zu fällende.

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Mit ebenso gutem bzw. schlechtem, d.i. fehlenden Recht könnte man sich einen gesetzlich hergestellten (und vollzogenen) Zusammenhang der Berechtigung wie der Verpflichtung zur Erwerbsarbeit an beliebige andere kontingente biologische Faktoren vorstellen, beispielsweise die Begründung der Rentenberechtigung durch die Anzahl der ergrauten Haare oder den Zeitpunkt der zunehmenden Ergrauung des Haupthaares, die Tiefe der Mimik-Falten oder die nachlassende Elastizität des Bindegewebes, die abnehmende Knochendichte, den veränderten Status an Hormonausschüttung, die langsamer vonstatten gehende Zellerneuerung oder was auch immer. Ganz wie im Fall des Lebensalters handelt es sich bei allen Beispielen sämtlich um biologische Faktoren, deren Auswirkungen auf den einzelnen Menschen weder vorab noch für sämtliche menschliche Organismen notwendig die gleichen Effekte (und diese zu gleichen Zeitpunkten) haben müssen. Derart entziehen sich, und zwar grundsätzlich und notwendig, diese Faktoren allesamt öffentlich-gesetzlicher Regelung oder Einflussnahme durch den Staat.

Es ist nicht Aufgabe des Staates, und es fällt auch nicht in den Möglichkeitsbereich gesetzlicher Regelung zu bestimmen, in welchem biologisch-physiologischen Status oder Zustand ein (mündiger) Bürger etwas tun oder nicht tun darf. Es fällt nicht in den staatlichen Zuständigkeitsbereich, den biologisch-physiologischen Status eines Organismus zum Kriterium und Maßstab für dessen jeweilige Verpflichtung (und Berechtigung) zu machen. Für den Aufgabenbereich des Staates hinsichtlich der Frage, wie der Einzelne seinen Erwerbslebensweg gestaltet, gilt es uneingeschränkt, die persönliche Entscheidungsfreiheit des (dazu grundsätzlich als in der Lage befindlich anzusehenden) Menschen zu gewährleisten, d.i. diese freie Entscheidungsmöglichkeit jedem gleichermaßen auch einzuräumen und verlässlich, d.i. gesetzlich zu garantieren.

Das einzige Kriterium nämlich, das sich gesetzlicher staatlicher Regelung zugänglich erweist, ist das der jeweiligen grundsätzlichen Eignung oder Befähigung des jeweiligen Menschen, von der zunächst einmal, und zwar bis zum Erweis des Nicht-der-Fall-Seins auszugehen ist.

Und was die fälschlich zur Begründung diverser Verpflichtungen wie Berechtigungen herangezogenen („missbräuchlich verwendeten“) biologisch-physiologischen zufälligen Eigenschaften betrifft: Dem Gesetzgeber (also dem gesetzgebenden Staat) ist es möglich sicherzustellen, dass diese kontingenten Faktoren nicht die Bedeutung und Rolle von grundsätzlichen Hindernissen im Sinne einer Verunmöglichung des freien Entscheidungsrahmens des Menschen erlangen. Dieses dem Staat (dem organisierten Gemeinwesen von Rechtssubjekten) mögliche wie gebotene Ziel sich zu setzen wie zu verfolgen, ist verpflichtende Aufgabe, deren Erfüllung jedes staatskonstituierende wie -organisierende Rechtssubjekt (also jeder Bürger) einfordern kann und muss.

Dasjenige, was von Gesetzesseite gewährleistet werden muss, ist die Garantie der Ermöglichung menschlichen Lebensvollzuges, und zwar unabhängig davon, welches Alter ein Mensch erreicht haben mag, die Garantie also, dass jeder Mensch, sofern er dazu in der Lage ist, seine individuellen (Lebens-)Bedürfnisse auch – zunächst einmal aus eigener Kraft - zu decken und zu stillen vermag.

In einer ernsthaften gründlichen Beschäftigung mit dem Gedanken an eine steuerbasierte Speisung eines allgemeinen „Versorgungspools“ (was nichts anderes bedeutet als die Möglichkeit eines bedingungslosen Grundversorgungseinkommens), zeichnet sich eine unverständlicherweise immer noch erheblich zu selten ins Auge gefasste, regelmäßig gründlich missverstandene und unter- bzw. fehleingeschätzte Perspektive der zukünftigen Möglichkeit einer bürgerlichen Gesellschaft ab. Hier kann nicht energisch genug eingehakt und der Finger in die Wunde gelegt werden.

Quelle: ‘Philosophiemonatsbrief’ (Ausgabe 09/2007)
www.philosophiemonatsbrief.de

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